Wie werden Zwischengewinne von Fonds besteuert?

Die Besteuerung des Zwischengewinns inländischer Fonds erfolgt gemäß Paragraph 38 b Abs. 4 und Paragraph 39 Abs. 2 KAGG. Der Zwischengewinn ist von allen inländischen Fonds börsentäglich zu veröffentlichen. Dabei ist es belanglos, ob der Fonds ausschüttend oder (voll-) thesaurierend ist. Sämtliche seit Beginn des Geschäftsjahres aufgelaufenen, dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen umfasst der Zwischengewinn.
Ein deutscher Anleger unterliegt einer sogenannten Strafbesteuerung, wenn ein ausländischer Fonds die Zwischengewinne nicht ausweist. Dies kann gemäß Paragraph 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz, unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn, unter Umständen auch die Vermögenssubstanz der Anlage angreifen.

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