Wie hoch darf der jährliche Freistellungsauftrag sein?
Seit dem 01.01.2002 beträgt der Höchstbetrag der Freistellung bei Einzelpersonen EUR 801,-. Der Freibetrag erhöht sich auf insgesamt EUR 1.602,- wenn verheiratete Personen gemäß Paragraph 26 b ESTG zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden. Dabei sind gemäß Paragraph 9a Satz 1 Nr. 2 ESTG Werbungskosten von EUR 51,- pro Person in diesen Beträgen enthalten.
Anstelle von Pauschalbeträgen können höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die entstandenen Kosten ist ein entsprechender Nachweis im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erbringen.
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